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§ 35 HG - Klinischer Vorstand

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Dem Klinischen Vorstand obliegt im Rahmen der Leitung der Medizinischen Einrichtungen die Entscheidung in Angelegenheiten der Medizinischen Einrichtungen von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Aufgabenbereich der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors, der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors und der Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors hinausgehen. In diesem Rahmen hat er insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Er ist für die Organisation der Krankenversorgung und des Betriebsablaufs sowie für die Krankenhaushygiene in den Medizinischen Einrichtungen verantwortlich;
  2. 2.
    er sorgt für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und die Ausführung der Anordnungen des Ministeriums und der Hochschulleitung und stellt im Rahmen der Entscheidungen des Fachbereichs Medizin die organisatorischen Voraussetzungen für Forschung und Lehre in den Medizinischen Einrichtungen sicher;
  3. 3.
    er überwacht die Fort- und Weiterbildung im ärztlichen und pflegerischen Bereich sowie im Bereich der medizinischen Heilhilfsberufe;
  4. 4.
    er nimmt zu dem Beitrag der Hochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt Stellung, soweit er die Medizinischen Einrichtungen für den Bereich der Krankenversorgung und des öffentlichen Gesundheitswesens betrifft;
  5. 5.
    er beschließt im Rahmen des § 103 Abs. 1 über die Verteilung der für die Krankenversorgung und die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens in den Medizinischen Einrichtungen ausgewiesenen Stellen und Mittel;
  6. 6.
    er entscheidet über die Zuweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Teileinrichtungen der Medizinischen Einrichtungen, soweit sie nicht einer Professorin oder einem Professor zugeordnet sind;
  7. 7.
    er erlässt eine Hausordnung, die der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors bedarf, die Aufnahmebedingungen für die Hochschulkliniken und eine Organisationsordnung der Medizinischen Einrichtungen.

Entscheidungen in Angelegenheiten gemäß Satz 2 Nr. 4 und 5 erfolgen im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, so entscheidet das Rektorat. Ist zweifelhaft, ob eine Entscheidung des Klinischen Vorstandes die Forschung und Lehre betrifft, so entscheidet das Rektorat darüber.

(2) Der Klinische Vorstand kann im Rahmen seiner Zuständigkeit den Vorständen der medizinischen Zentren und Leiterinnen und Leitern sonstiger Einrichtungen sowie in unaufschiebbaren Fällen den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen Weisungen erteilen; sind medizinische Zentren nicht gebildet, so gilt dieses auch in den übrigen Fällen. Die Weisungsbefugnis erstreckt sich nicht auf ärztliche Entscheidungen. § 64 bleibt unberührt. Die Teileinrichtungen sollen vor Entscheidungen in Angelegenheiten, die sie betreffen, gehört werden.

(3) Dem Klinischen Vorstand gehören an:

  1. 1.
    Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor;
  2. 2.
    die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor mit beratender Stimme;
  3. 3.
    die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor;
  4. 4.
    die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor;
  5. 5.
    die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin.

(4) Vorsitzende oder Vorsitzender des Klinischen Vorstandes ist die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen des Klinischen Vorstandes zu beanstanden; § 27 Abs. 1 Satz 4 und 5 findet entsprechende Anwendung. Sie oder er trifft die Entscheidungen nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 Satz 2 bis 4 im Einvernehmen mit der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor.

(5) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor, die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor und die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor nehmen die ihnen als Mitglied des Klinischen Vorstandes zugewiesenen Aufgaben in eigener Zuständigkeit wahr. Sie sind in diesem Rahmen zu Weisungen nach Maßgabe des Absatzes 2 befugt. Soweit eine Angelegenheit den jeweiligen Aufgabenbereich überschreitet oder es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung für die Arbeit des klinischen Vorstandes handelt, ist eine Entscheidung des Klinischen Vorstandes herbeizuführen. Dem Klinischen Vorstand kann jedes seiner Mitglieder gemäß Satz 1 unbeschadet des Satzes 2 Angelegenheiten zur Entscheidung vorlegen. In Haushaltsangelegenheiten kann eine Entscheidung nicht gegen die Stimme der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors in ihrer oder seiner Eigenschaft als Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt der Medizinischen Einrichtungen getroffen werden.

(6) Der Klinische Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Rektorat bedarf.