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§ 5 LBKG - Aufgaben der Landkreise im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
Amtliche Abkürzung
LBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
213-50

(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3)

  1. 1.

    bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen der überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen allgemeinen Hilfe bereitzuhalten sowie dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen,

  2. 2.

    Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten,

  3. 3.

    für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen,

  4. 4.

    Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden im Einklang stehen,

  5. 5.

    sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von überörtlichen Gefahren und Gefahren größeren Umfanges notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.

(2) § 4 Abs. 2, 3 - dieser auch im Verhältnis zu den kreisfreien Städten - und 4 gilt entsprechend.

(3) Der Landrat kann im Benehmen mit den Wehrleitern und mit Zustimmung des Kreistags aus dem Kreis der hauptamtlichen feuerwehrtechnischen Bediensteten einen hauptamtlichen Kreisfeuerwehrinspekteur und einen oder mehrere hauptamtliche Vertreter bestellen; wird kein hauptamtlicher Vertreter bestellt, findet für die Vertreter des hauptamtlichen Kreisfeuerwehrinspekteurs Satz 2, 5 und 6 entsprechende Anwendung. Wird ein hauptamtlicher Kreisfeuerwehrinspekteur nicht bestellt, so bestellt der Landrat nach Wahl durch die Wehrleiter einen ehrenamtlichen Kreisfeuerwehrinspekteur und einen oder mehrere Vertreter auf die Dauer von zehn Jahren und ernennt diese zu Ehrenbeamten; § 119 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) findet keine Anwendung. Der Landrat bestellt nach Wahl durch die Jugendfeuerwehrwarte einen Kreisjugendfeuerwehrwart und einen oder mehrere Vertreter auf die Dauer von zehn Jahren sowie auf Vorschlag des Kreisfeuerwehrinspekteurs Kreisausbilder und, soweit erforderlich, Kreisgerätewarte; diese nehmen ein öffentliches Ehrenamt für den Landkreis wahr. Abweichend von Satz 3 Halbsatz 2 kann der Landrat die Kreisgerätewarte mit Zustimmung des Kreistags auch hauptamtlich bestellen. Für das Wahl- und Bestellungsverfahren nach den Sätzen 2 und 3 gilt § 14 Abs. 2 und 3 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. 1.

    an die Stelle des Bürgermeisters tritt der Landrat und

  2. 2.

    an die Stelle der Verweisungen auf die §§ 27 und 40 Abs. 3 und 4 GemO treten die Verweisungen auf die §§ 20 und 33 Abs. 3 und 4 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188, BS 2020-2) in der jeweils geltenden Fassung.

Für die in den Sätzen 2 und 3 genannten ehrenamtlichen Funktionsträger gelten § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Verweisungen auf § 18a Abs. 2 und die §§ 20 und 21 GemO die Verweisungen auf § 12a Abs. 2 und die §§ 14 und 15 LKO treten.

(4) Der Landrat bestellt im Benehmen mit den im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen Leitende Notärzte und Organisatorische Leiter. Diese sind zu Ehrenbeamten zu ernennen; Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend. Die erforderlichen Personen können mit Zustimmung des Kreistags auch dienst- oder arbeitsvertraglich verpflichtet werden; Satz 2 findet keine Anwendung.

(5) Der Landrat kann aus wichtigem Grund den ehrenamtlichen Kreisfeuerwehrinspekteur und die ehrenamtlichen Vertreter des Kreisfeuerwehrinspekteurs, den Kreisjugendfeuerwehrwart und dessen Vertreter, die ehrenamtlichen Leitenden Notärzte, die ehrenamtlichen Organisatorischen Leiter, die Kreisausbilder und die ehrenamtlichen Kreisgerätewarte entpflichten. Vor der Entpflichtung der ehrenamtlichen Vertreter des Kreisfeuerwehrinspekteurs, des Kreisjugendfeuerwehrwarts und dessen Vertreter, der Kreisausbilder und der ehrenamtlichen Kreisgerätewarte ist der Kreisfeuerwehrinspekteur anzuhören. Vor der Entpflichtung der ehrenamtlichen Leitenden Notärzte und der ehrenamtlichen Organisatorischen Leiter sind die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen anzuhören. § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LBG findet keine Anwendung.