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§ 69b KWG LSA - Abweichende Vorschrift für die Durchführung von Direktwahlen im Jahr 2021 infolge der Corona-Pandemie

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Amtliche Abkürzung
KWG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.13

Abweichend von § 30 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 und von den auf diese Bestimmung verweisenden Vorschriften muss die Bewerbung für die Wahl zum Bürgermeister und Landrat von mindestens 0,5 v. H. der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 50 Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.