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§ 2 EigBGes - Leitung des Eigenbetriebs

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Amtliche Abkürzung
EigBGes
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-6

(1) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit die §§ 3 bis 9 nichts anderes bestimmen.

(2) Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren Betriebsleitern. Wenn die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt, bestellt der Gemeindevorstand einen Betriebsleiter zum Ersten Betriebsleiter. Die Stimme des Ersten Betriebsleiters gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

(3) Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, so soll ein Betriebsleiter für die personellen und sozialen Angelegenheiten des Eigenbetriebs bestellt werden. Der Gemeindevorstand regelt mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung.