§ 11a HeimmitwV - Abweichende Bestimmungen für die Bildung des Heimbeirates
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Mitwirkung der Heimbewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmitwV)
- Amtliche Abkürzung
- HeimmitwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2170-5-1
Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Abweichungen von der Mindestwohndauer nach § 3 Abs. 2, der Zahl der Mitglieder des Heimbeirates nach § 4, der Zahl der einen Wahlvorschlag unterstützenden Wahlberechtigten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und den Fristen und der Zahl der Wahlberechtigten nach § 6 zulassen, wenn dadurch die Bildung eines Heimbeirates ermöglicht wird. Abweichungen von § 4 dürfen die Funktionsfähigkeit des Heimbeirates nicht beeinträchtigen.