Art. 46 BaySchFG - Lernmittelfreiheit

Bibliographie

Titel
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Amtliche Abkürzung
BaySchFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2230-7-1-UK

Den Ersatzschulen ist es freigestellt, Lernmittelfreiheit für die Schüler nach Art. 21 zu gewähren. Für die dadurch entstehenden Aufwendungen gewährt der Staat den Trägern dieser Schulen einen Zuschuss in Höhe von 6 EUR je Schüler und Schuljahr an Volksschulen und Förderschulen sowie von 4 EUR an den übrigen Schularten; Art. 10 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (1)

(1) Red. Anm.:

Nach § 3 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 272) werden die Zuweisungen bzw. Zuschüsse nach Art. 46 Satz 2 BaySchFG erstmals im Jahr 2007 gewährt.