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§ 19 ThJG - Erlöschen des Jagdpachtvertrages

Bibliographie

Titel
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Amtliche Abkürzung
ThJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
792-1

Ist die Gültigkeitsdauer eines Jagdscheines abgelaufen, so erlischt der Jagdpachtvertrag oder der Jagderlaubnisschein im Falle des § 13 Satz 2 BJG nur dann, wenn der Jagdpächter oder Inhaber der entgeltlichen Dauerjagderlaubnis innerhalb einer von der unteren Jagdbehörde gesetzten, angemessenen Frist einen Jahresjagdschein nicht beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.