§ 2 LBO - Begriffe

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung (LBO)  
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2130-1

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch

  1. 1.

    Aufschüttungen und Abgrabungen,

  2. 2.

    Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,

  3. 3,

    Sport- und Spielflächen,

  4. 4.

    Camping-, Wochenend- und Zeltplätze,

  5. 5.

    Freizeit- und Vergnügungsparks,

  6. 6.

    Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,

  7. 7.

    Gerüste,

  8. 8.

    Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,

  9. 9.

    Regale im Freien und Regale, die Teil der Gebäudekonstruktion sind oder Erschließungsfunktion haben.

Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2.

(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Es gehören an:

  1. 1.

    der Gebäudeklasse 1:

    1. a)

      freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und

    2. b)

      freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

  2. 2.

    der Gebäudeklasse 2:

    Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,

  3. 3.

    der Gebäudeklasse 3:

    sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,

  4. 4.

    der Gebäudeklasse 4:

    Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²,

  5. 5.

    der Gebäudeklasse 5:

    sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Flächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Untergeschossen außer Betracht. Gebäude werden nicht der Gebäudeklasse 2 wegen angebauter Nebengebäude zugeordnet, wenn es sich um Nebengebäude der in § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Art und Größe handelt.

(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

  1. 1.

    Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),

  2. 2.

    bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m über der Geländeoberfläche,

  3. 3.

    Gebäude, deren Geschoss mit der größten Ausdehnung mehr als 1.600 m2 Grundfläche hat, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,

  4. 4.

    Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m2 haben,

  5. 5.

    Gebäude mit Räumen, die einer Büro- und Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m2 haben,

  6. 6.

    Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,

  7. 7.

    Versammlungsstätten

    1. a)

      mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

    2. b)

      im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fassen,

  8. 8.

    Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten sowie Spielhallen und Wettbüros mit jeweils mehr als 150 m2 Grundfläche,

  9. 9.

    Gebäude mit mindestens einer Nutzungseinheit zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderungen, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn

    1. a)

      mindestens eine Nutzungseinheit für mehr als sechs Personen bestimmt ist,

    2. b)

      mindestens eine Nutzungseinheit für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt ist oder

    3. c)

      mindestens zwei Nutzungseinheiten einen gemeinsamen Rettungsweg haben und insgesamt für mehr als zwölf Personen bestimmt sind,

  10. 10.

    Krankenhäuser,

  11. 11.

    Wohnheime,

  12. 12.

    Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen, alte Menschen und Kinder, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder, sowie sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, ausgenommen wohnartige Einrichtungen für nicht mehr als zehn Personen,

  13. 13.

    Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

  14. 14.

    Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,

  15. 15.

    Camping- und Wochenendplätze,

  16. 16.

    Freizeit- und Vergnügungsparks,

  17. 17.

    bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,

  18. 18.

    Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,

  19. 19.

    Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,

  20. 20.

    Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt sind, deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.

(5) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein Geschoss im Dachraum und ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Garagengeschosse sind Vollgeschosse, wenn sie im Mittel mehr als 2 m über die Geländeoberfläche hinausragen.

(6) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt, im Übrigen sind sie Untergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.

(7) Geländeoberfläche ist die sich aus den Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung ergebende oder von der Bauaufsichtsbehörde festgelegte, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück.

(8) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

(9) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auf Grundstücken dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und überdachte Stellplätze. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerplätze und -räume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.

(10) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.

(11) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderungen, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

(12) Öffentlich-rechtliche Sicherung ist die Sicherstellung eines Tuns, Duldens oder Unterlassens durch Eintragung einer Baulast, Festsetzung in einer städtebaulichen Satzung oder durch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften.

(13) Bauprodukte sind

  1. 1.

    Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, ABl. L 103 vom 12.4.2013, S. 10, ABl. L 92 vom 8.4.2015, S. 118), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41), in der jeweils geltenden Fassung, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

  2. 2.

    aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden,

und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 auswirken kann.

(14) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.