§ 48 LHG - Berufung von Professoren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1 4

(1) Wird eine Professur frei, so prüft die Hochschule, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fakultätsrat oder die Fachgruppe ist vor der Entscheidung zu hören. Eine Beteiligung des Wissenschaftsministeriums gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 entfällt, wenn das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mit einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule übereinstimmt, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat.

(2) Professuren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Angestelltenverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Angestelltenverhältnis berufen wird.

(3) Die Professoren werden vom Vorstandsvorsitzenden der Hochschule im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium berufen.  Juniorprofessoren der eigenen Hochschule können nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren. An Pädagogischen Hochschulen können bei Berufungen in der Sonderpädagogik  Juniorprofessoren auch berücksichtigt werden, wenn sie drei Jahre außerhalb der Hochschule beruflich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann, wenn zusätzlich die Voraussetzungen von Satz 2 vorliegen, berücksichtigt werden. Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist zulässig. Sollen zu Berufende Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.

(4) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Vorstand im Benehmen mit der Fakultät eine Berufungskommission, die von einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied des Fakultätsvorstands der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Berufungskommission zu. In der Berufungskommission verfügen die Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, eine fachkundige Frau sowie ein Studierender angehören. Sind mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden, so sind ein Mitglied des Klinikumsvorstands und eine von diesem bestimmte fachkundige Person berechtigt, beratend an den Sitzungen der Berufungskommission teilzunehmen. Die Berufungskommission stellt, bei W 3-Professuren unter Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten, einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen Professuren an Musik- und Kunsthochschulen genügen auswärtige Gutachten. Der Studiendekan hat zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerber in der Lehre Stellung zu nehmen. Die einzelnen Mitglieder der Berufungskommission können ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag anzufügen ist. Die Grundordnung regelt die Art der Beteiligung des Fakultätsrats und kann eine Beteiligung des Senats vor der Beschlussfassung durch den Vorstand vorsehen.

(5) Die Hochschule darf Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Haushaltsmittel durch den Landtag sowie staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. Die Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren sind im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal fünf Jahre zu befristen und von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von § 13 Abs. 2 zu überprüfen. Die Hochschulen haben frühere Zusagen im Sinne von Satz 3 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(6) Wird Personen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors übertragen, so sind Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden. Mit dem Auftrag der Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors sind das Wahlrecht und die Wählbarkeit eines Professors nicht verbunden.