§ 13a WiPrO - Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
Vereidigte Buchprüfer, die nicht nach § 131b Abs. 2 bestellt sind, können die Prüfung in verkürzter Form ablegen. Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt für vereidigte Buchprüfer, die Steuerberater sind, die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht, in Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft, für vereidigte Buchprüfer, die Rechtsanwälte sind, im Wirtschaftsrecht, in Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft.