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§ 22 HmbKGH - Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Amtliche Abkürzung
HmbKGH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2120-2

(1) Die Delegiertenversammlung sowie die Kammerversammlung wählen aus ihrer Mitte den Vorstand für die Dauer einer Wahlperiode in geheimer Wahl. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden (Präsidentin bzw. Präsident), ihrer oder seiner ständigen Vertretung (Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident) und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes der Psychotherapeutenkammer muss als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert sein.

(3) Abweichend von Absatz 2 wählen die Vorstände der Apothekerkammer und der Tierärztekammer eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Präsidentin bzw. Präsident) sowie ihre oder seine ständige Vertretung (Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident) aus ihrer Mitte. Zusätzlich zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Mitgliedern kann der Vorstand der Apothekerkammer aus bis zu fünf weiteren Mitgliedern bestehen.

(4) Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(5) Für den Verlust eines Sitzes im Vorstand gilt § 16 Absatz 1 entsprechend. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, findet eine Ersatzwahl statt. Eine Neuwahl des Vorstandes ist schon vor Ablauf der Amtszeit vorzunehmen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung dies verlangen.

(6) Das Nähere über die Wahl, über die Ersatzwahl für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder und über die Vertretung im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Vertretung regelt die Hauptsatzung.