§ 29 LWahlO - Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWahlO)
Amtliche Abkürzung
LWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

(1) Für die Stimmzettel ist das Muster der Anlage 17 maßgebend. Der Stimmzettel muss so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich auf ihm erscheinen.

(2) Der Landeswahlleiter teilt den Kreiswahlleitern die sich aus § 24 Abs. 2 des Gesetzes ergebende Reihenfolge der Landeslisten, die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber sowie die Unterscheidungsbezeichnungen nach § 24 Abs. 3 des Gesetzes für die für die Wahlstatistik ausgewählten Stimmbezirke mit. Der Kreiswahlleiter veranlasst den Druck der Stimmzettel. Er ist für ihre Herstellung und den Schutz gegen missbräuchliche Verwendung verantwortlich.

(3) Die Stimmzettel müssen in jedem Stimmbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat.

(4) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen 16,2 x 11,4 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 5 beschriftet sein.

(5) Für die Wahlbriefumschläge ist das Muster der Anlage 7 maßgebend. Sie sollen 17,6 x 12 cm groß und müssen rot sein.

(6) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.