§ 102e LBG NRW - Entfernung von Personalaktendaten (1)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Amtliche Abkürzung
LBG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,

  1. 1.
    falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. 2.
    falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Das Innenministerium regelt durch Rechtsverordnung Art und Form der Tilgung der in die Personalakten aufgenommenen Vorgänge und Eintragungen nach § 16 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sowie über strafgerichtliche Verurteilungen und über strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Für strafgerichtliche Verurteilungen und strafrechtliche Ermittlungsverfahren bestimmt die Rechtsverordnung auch die Fristen, nach deren Ablauf die Vorgänge und Eintragungen in den Personalakten zu tilgen sind. Diese Frist darf drei Jahre nicht überschreiten. Sie wird unterbrochen durch weitere Mitteilungen im Sinne von Satz 2 oder durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Der Beamte kann beantragen, dass die Tilgung unterbleibt; auf die Antragsmöglichkeit ist er rechtzeitig hinzuweisen. Das Gleiche gilt für die in die Personalakten aufgenommenen Vorgänge und Eintragungen über berufsgerichtliche Verfahren und Ordnungswidrigkeiten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).