§ 130 LBG - Bezüge für den Sterbemonat
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Dienstbezüge und etwaige Dienstaufwandsgelder des Verstorbenen.
(2) Bei Ruhestandsbeamten sowie bei entlassenen Beamten tritt an die Stelle der Dienstbezüge das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag.
(3) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 131 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.