Art. 70 Verf - (Gesetzmäßigkeit und Organisation der öffentlichen Verwaltung)
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 100-4
(1) Die öffentliche Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden.
(2) Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren der öffentlichen Verwaltung werden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt. Dabei können Möglichkeiten der Einbeziehung der Bürger durch die öffentliche Verwaltung vorgesehen werden.
(3) Die Einrichtung der Landesbehörden im einzelnen obliegt der Landesregierung. Sie kann diese Befugnis auf einzelne Mitglieder der Landesregierung übertragen.