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§ 8 HmbSÜG - Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz-HmbSÜG)
Amtliche Abkürzung
HmbSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-2

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) ist für Personen durchzuführen, die

  1. 1.
    Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. 2.
    Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder an einer sicherheitsempfindlichen Stelle nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 wahrnehmen sollen.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.