§ 31 BbgSchulG - Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
- 1.die unterschiedlichen Formen des gemeinsamen Unterrichts in den allgemeinen Schulen und die für diese Formen erforderlichen räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen,
- 2.die Aufgaben und die Organisation der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen,
- 3.die Art und den Umfang der Zusammenarbeit mit Sonderpädagogischen frühförder- und Beratungsstellen, regionalen Förder- und Beratungsstellen, der schulpsychologischen Beratung und anderen Behörden,
- 4.das Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie der Entscheidung des staatlichen Schulamtes gemäß § 50 Abs. 2.
Dazu ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen.