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§ 31 BbgSchulG - Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    die unterschiedlichen Formen des gemeinsamen Unterrichts in den allgemeinen Schulen und die für diese Formen erforderlichen räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen,
  2. 2.
    die Aufgaben und die Organisation der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen,
  3. 3.
    die Art und den Umfang der Zusammenarbeit mit Sonderpädagogischen frühförder- und Beratungsstellen, regionalen Förder- und Beratungsstellen, der schulpsychologischen Beratung und anderen Behörden,
  4. 4.
    das Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie der Entscheidung des staatlichen Schulamtes gemäß § 50 Abs. 2.

Dazu ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen.