§ 128 HochSchG - Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ist die Neubegründung von Dienstverhältnissen mit wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieuren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nicht mehr zulässig. Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre dienstrechtliche und mitgliedschaftliche Stellung bleibt unverändert. Nicht mehr vorgesehene Amtsbezeichnungen und Titel können von den Inhaberinnen und Inhabern weitergeführt werden.
(2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von Änderungen des Teils 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und 3 betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.
(3) Den beim In-Kraft-Treten des Landesgesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vorhandenen Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie Kanzlerinnen und Kanzlern kann auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen werden.