§ 18 LFAG - Aufteilung der zweckgebundenen Finanzzuweisungen

Bibliographie

Titel
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Aus dem Betrag für zweckgebundene Finanzzuweisungen (§ 6 Satz 1 Nr. 2) werden Mittel bereitgestellt für

  1. 1.

    kommunale Sport-, Freizeit- und Fremdenverkehrsanlagen sowie Vorhaben von Gemeinden, die als Heilbad, Kneipp-Heilbad, Felke-Heilbad, Kneipp-Kurort, Felke-Kurort, heilklimatischer Kurort oder Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb anerkannt sind,

  2. 2.

    Bau, Umbau, Ausbau und grundlegende Sanierung

    1. a)

      kommunaler Straßen, insbesondere von Ortsdurchfahrten und Zubringerstraßen,

    2. b)

      kommunaler Brücken,

    3. c)

      kommunaler Parkhäuser und Tiefgaragen, die der Entlastung der Stadtkerne dienen,

    4. d)

      von Kreuzungsanlagen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz,

  3. 3.

    kommunale verkehrswirtschaftliche Investitionen und Förderungsmaßnahmen im Bereich öffentlicher Verkehre,

  4. 4.

    kommunale Vorhaben der Wasserwirtschaft, der Abfallwirtschaft, der Stoffstromwirtschaft, der Energieeffizienz, der Energieversorgung und des Bodenschutzes,

  5. 5.

    das kommunale Krankenhauswesen,

  6. 6.

    sonstige kommunale Vorhaben oder kommunale Beteiligungen an Vorhaben, die das Gemeinwohl erfordert (Investitionsstock),

  7. 7.

    Vorhaben oder Beteiligungen der Stadt Mainz im Sinne der Nummer 6 im Hinblick auf ihre besonderen Aufgaben als Landeshauptstadt,

  8. 8.

    kommunale Theater, Orchester, Kulturprojekte, Musikschulen, Büchereien, Museen und Kulturdenkmäler sowie das Staatstheater Mainz,

  9. 9.

    die Träger der Jugendämter für Personalkosten der Kindertagesstätten,

  10. 10.

    Dorferneuerung,

  11. 11.

    Stadterneuerung,

  12. 12.

    kommunale Vorhaben zur Erschließung von Industrie- und Gewerbeflächen einschließlich Gründer- und Gewerbezentren sowie zur Umwandlung militärischer Liegenschaften,

  13. 13.

    kommunale Schulbauten einschließlich deren Erstausstattung,

  14. 14.

    Leistungen des Landes für kommunale Forstbetriebe.

(2) Zuweisungen für Investitionen nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden, sofern

  1. 1.

    für denselben Zweck andere Zuweisungen aus Landesmitteln nicht gewährt werden, es sei denn, dass die Richtlinien nach Absatz 3 ausdrücklich etwas anderes zulassen,

  2. 2.

    die Investitionskosten nicht oder nicht restlos durch Entgelte gedeckt werden können; die Zuweisung wird nur zu den Auszahlungen gewährt, die aus allgemeinen Deckungsmitteln zu tragen sind, es sei denn, dass die Richtlinien nach Absatz 3 ausdrücklich etwas anderes bestimmen,

  3. 3.

    die kommunale Gebietskörperschaft in der Lage ist, den Eigenanteil an den Investitionskosten sowie die Folgekosten der Investition ohne Gefahr für ihre dauernde Leistungsfähigkeit aufzubringen; von diesen Voraussetzungen kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine im Rahmen des Artikels 7 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder) vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) in der jeweils geltenden Fassung zu fördernde Investition handelt oder wenn die öffentliche Sicherheit die Investition dringend erfordert oder wenn das für die Finanzzuweisung jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium aus dringenden Gründen des Gemeinwohls die Investition für notwendig erklärt hat, und

  4. 4.

    die Ziele der Raumordnung und Landesplanung beachtet sind.

(3) Die für die Finanzzuweisungen jeweils zuständigen Ministerien erlassen im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium für ihren jeweiligen Geschäftsbereich Richtlinien über die Voraussetzungen und das Verfahren der Bewilligung zweckgebundener Finanzzuweisungen und verwalten die im Haushaltsplan hierfür bereitgestellten Mittel; sie können einzelne Verwaltungsaufgaben auf andere Behörden übertragen. Das fachlich zuständige Ministerium verwaltet die Mittel nach Absatz 1 Nr. 6, 7 und 11.