§ 20 VereinsG - Zuwiderhandlungen gegen ein Vereinsverbot

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
VereinsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2180-1

(1) Wer

  1. 1.
    entgegen einem vollziehbaren Verbot den Verein fortführt, seinen organisatorischen Zusammenhalt auf andere Weise aufrechterhält, sich an ihm als Mitglied beteiligt, für ihn wirbt, ihn unterstützt oder eine Tätigkeit ausübt (§ 18 Satz 2) oder
  2. 2.
    entgegen § 9 Kennzeichen eines verbotenen Vereins oder einer Ersatzorganisation verwendet,

wird mit Gefägnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 49b, 90a, 90b, 96a, 128 oder 129 des Strafgesetzbuches, allein oder in Verbindung mit § 94 des Strafgesetzbuches, mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gilt § 90a Abs. 5 und 6 des Strafgesetzbuches entsprechend.