§ 1904 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

§§ 1903 u. 1904: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 37 G v. 18.06.1957 I 609 mit Wirkung vom 01.07.1958

(1) 1Dem Vater oder der Mutter ist ein Gegenvormund zu bestellen, wenn sie dies beantragen. 2Wird ein Gegenvormund bestellt, so stehen dem Vater oder der Mutter die im § 1852 bezeichneten Befreiungen nicht zu.

(2) Das Vormundschaftsgericht soll die Bestellung des Gegenvormundes nur mit Zustimmung des Elternteils, dem der Gegenvormund bestellt ist, aufheben.