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§ 31 SächsLVO - Einstellung in der Fachrichtung Polizei

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Amtliche Abkürzung
SächsLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.11/2

(1) In eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis durch polizeiärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als sechs Monate sein darf, seine Polizeidiensttauglichkeit nachweist.

(2) Beamte der Fachrichtung Polizei können für Aufgaben der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei eingesetzt werden. Werden Beamte der Schutzpolizei in den Aufgabenbereich der Kriminalpolizei oder umgekehrt übernommen, führen sie die Amtsbezeichnung des Dienstzweiges, in den sie übernommen wurden.

(3) In einen Vorbereitungsdienst für die Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer das 16., aber noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Bewerber, die die zweite Staatsprüfung in einem für die Fachrichtung Polizei förderlichen Studienfach bestanden und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 eingestellt werden. Während der Probezeit erhalten die Beamten eine polizeifachliche Unterweisung.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(6) Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von den Altersgrenzen in den Absätzen 3 und 4 zulassen. Bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung vor Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze abgesehen haben, ist dem Höchstalter nach den Absätzen 3 und 4 für die Betreuung je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 38 Jahren zuzurechnen.