§ 40 SächsNatSchG - Entschädigung und Härtefallausgleich
(zu § 68 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 653-2/2
(1) Eine Entschädigung ist nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 BNatSchG insbesondere zu gewähren, wenn und soweit aufgrund der Ge- und Verbotsbestimmungen durch Unterschutzstellungen (§§ 23 bis 29 BNatSchG, §§ 13 bis 19, 22) oder zum Schutz bestimmter Biotope (§ 30 BNatSchG, § 21)
- 1.
bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder erheblich eingeschränkt werden müssen,
- 2.
Aufwendungen an Wert verlieren, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass sie rechtmäßig bleiben,
- 3.
die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in überschaubarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können und hierdurch die Betriebe oder die sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt werden.
(2) Zur Entschädigung ist der Freistaat Sachsen verpflichtet. Hat eine Satzung Auswirkungen im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG oder Absatz 1, ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet.
(3) Soweit der Freistaat Sachsen zur Entschädigung verpflichtet ist, ist für die Leistung und Festsetzung der Entschädigung die obere Naturschutzbehörde zuständig. Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die zuständige Behörde dem Grunde nach, wenn die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse auf einem Verwaltungsakt beruht. Die Entscheidung ergeht zusammen mit der Entscheidung über die nutzungsbeschränkende Maßnahme. Eine nutzungsbeschränkende Maßnahme ist auch die Ablehnung eines Antrages auf Ausnahme oder Befreiung von Anforderungen dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Vorschriften. Im Fall des Satzes 2 ergeht die Entscheidung zur Frage der Gewährung von Entschädigung im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde, soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ergibt.
(4) Über § 68 Abs. 2 BNatSchG hinaus kann die Entschädigung auch in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 soll die Entschädigung als Darlehen gewährt werden, soweit damit zu rechnen ist, dass die Fehlbeträge durch spätere Überschüsse ausgeglichen werden. Ist einem Eigentümer mit Rücksicht auf die entstandenen Nutzungseinschränkungen nicht mehr zuzumuten ein Grundstück zu behalten, kann er die teilweise oder vollständige Übernahme des Grundstückes verlangen. Der Freistaat Sachsen, im Falle des Absatzes 2 Satz 2 die Gemeinde, kann die Übernahme des Grundstückes einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts überlassen.
(5) Wird durch dieses Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder von Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes für den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten wesentlich erschwert und führt dies zu einer besonderen Härte, ohne dass das Ausmaß des § 68 Abs. 1 BNatSchG erreicht wird, so kann dem Betroffenen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein angemessener Ausgleich in Geld gewährt werden (Härtefallausgleich). Absatz 2 gilt entsprechend. Abweichend von § 68 Abs. 4 BNatSchG kann der Ausgleich auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen. Das Nähere, insbesondere die Grundsätze des Härtefallausgleiches, die zuständige Behörde und das Verfahren, wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen geregelt.
(6) Werden durch wild lebende Tiere der in Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten Wolf (Canis lupus), Bär (Ursus arctos) oder Luchs (Lynx Lynx) Sachschäden verursacht, so kann dem Betroffenen abweichend von § 68 Abs. 4 BNatSchG und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein Schadensausgleich gezahlt werden. Die Zahlung erfolgt nur, wenn der Betroffene alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Schadenseintritt getroffen hat. Der Ausgleich wird durch die obere Naturschutzbehörde auf Antrag gewährt.