§ 6 LMG - Meldegeheimnis (zu § 5 MRRG)
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 210-1
(1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigten Personen ist es untersagt, diese Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben und zu verarbeiten, insbesondere bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(2) Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag einer Meldebehörde handeln, sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber über ihre Pflichten zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.