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§ 1 NachwG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz - NachwG)
Amtliche Abkürzung
NachwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
800-25

Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmer, die nicht

  1. 1.
    zu vorübergehender Aushilfe oder einer anderen gelegentlichen Tätigkeit, deren Gesamtdauer 400 Stunden innerhalb eines Jahres nicht übersteigt, eingestellt werden oder
  2. 2.
    hauswirtschaftliche, erzieherische oder pflegerische Tätigkeiten in einem Familienhaushalt ausüben, wenn die Tätigkeit die Grenzen des § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet.