§ 1 NachwG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz - NachwG)
- Amtliche Abkürzung
- NachwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 800-25
Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmer, die nicht
- 1.zu vorübergehender Aushilfe oder einer anderen gelegentlichen Tätigkeit, deren Gesamtdauer 400 Stunden innerhalb eines Jahres nicht übersteigt, eingestellt werden oder
- 2.hauswirtschaftliche, erzieherische oder pflegerische Tätigkeiten in einem Familienhaushalt ausüben, wenn die Tätigkeit die Grenzen des § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet.