§ 104 SBG - Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände bei beamtenrechtlichen Neuregelungen; Spitzenorganisationen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
- Amtliche Abkürzung
- SBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Werden bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse Fragen geregelt, die die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren, sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen.
(2) Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 53 des Beamtenstatusgesetzes) sind Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder Berufsverbänden, die für die Vertretung der Belange der Beamtinnen und Beamten im Saarland erhebliche Bedeutung haben.