§ 42 StrG - Träger der Straßenbaulast für Ortsumgehungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
(1) Das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für Ortsumgehungen im Zuge der in ihrer Baulast stehenden Straßen.
(2) Verbindet die Ortsumgehung auch Straßen anderer Träger der Straßenbaulast, so haben diese der Verkehrsbedeutung ihrer Straße entsprechend zu den Herstellungskosten beizutragen.