§ 13 HmbSG - Ganztagsschulen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Offene und gebundene Ganztagsschulen verbinden in der Primarstufe und der Sekundarstufe I auf der Grundlage eines pädagogischen Gesamtkonzepts den Unterricht nach Stundentafel und ergänzende Angebote, jeweils verteilt auf Vor- und Nachmittage. Ergänzende Angebote können neben der pädagogischen Begleitung der Mittagspause insbesondere Hausaufgabenbetreuung und Neigungsgruppen umfassen. Unterricht und ergänzende Angebote erstrecken sich in Ganztagsschulen an mindestens drei Tagen in der Woche auf mindestens sieben Zeitstunden.
(2) Schulen können bis einschließlich der Sekundarstufe I auf Antrag der Schulkonferenz als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder erfüllt werden können. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde.
(3) In der offenen Form der Ganztagsschule ist die Teilnahme am Unterricht nach Stundentafel Pflicht, an den ergänzenden Angeboten freiwillig. Einzelne Züge an offenen Ganztagsschulen können ohne Nachmittagsunterricht geführt werden. Entscheiden sich die Sorgeberechtigten für die Teilnahme ihres Kindes an einem ergänzenden Angebot, so ist die Teilnahme für ein Schulhalbjahr verpflichtend.
(4) In den gebundenen Formen der Ganztagsschule ist die Teilnahme am Unterricht nach Stundentafel und an den ergänzenden Angeboten verpflichtend. Den Umfang der Teilnahmepflicht an den ergänzenden Angeboten legt die Schule fest. Die tägliche Aufenthaltsdauer der Schülerinnen und Schüler in der Schule soll einen Zeitraum von neun Stunden nicht überschreiten.
(5) Schulen für Geistigbehinderte und Schulen für Körperbehinderte werden in der Regel als Ganztagsschule in einer gebundenen Form geführt.