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§ 65 LBG M-V - Altersteilzeit

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

  1. 1.

    der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,

  3. 3.

    die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und

  4. 4.

    dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung nach § 64 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes oder des § 2 Absatz 4 Satz 1 der Elternzeitlandesverordnung vom 22. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2007 (GVOBl. M-V S. 220), mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht.

(2) Die Altersteilzeit kann in der Weise bewilligt werden, dass

  1. 1.

    durchgehend Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird (Teilzeitmodell) oder

  2. 2.

    die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab geleistet und der Beamte anschließend vollständig vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).

(3) Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken.

(5) Näheres kann die Landesregierung durch Verwaltungsvorschrift regeln.