§ 38 LHG - Promotion
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
- Amtliche Abkürzung
- LHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
(1) Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Die Pädagogischen Hochschulen haben das Promotionsrecht im Rahmen ihrer Aufgabenstellung. Die Kunsthochschulen haben das Promotionsrecht auf dem Gebiet der Kunstwissenschaften, der Medientheorie, der Architektur, der Kunstpädagogik und der Philosophie. Die Ausübung des Promotionsrechts bedarf der Verleihung durch das Wissenschaftsministerium und setzt eine ausreichend breite Vertretung des wissenschaftlichen Faches an der Hochschule voraus. Der bisherige Umfang des Promotionsrechts der Universitäten bleibt unberührt.
(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung. Auf Grund der Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden. Die Hochschulen sollen für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden sinngemäß Anwendung. Für Abschlüsse nach Satz 5 kann auch der Grad "Doctor of Philosophy (Ph. D.)" verliehen werden.
(3) Zur Promotion kann als Doktorand in der Regel zugelassen werden, wer
- 1.
einen Masterstudiengang,
- 2.
einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
- 3.
einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht
mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Für besonders qualifizierte Absolventen von Bachelor-Studiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Satz 1 fallen, regelt die Promotionsordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen. Für besonders qualifizierte Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden.
(4) Die Hochschule führt Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Die Promotionsordnung regelt die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit und die Durchführung des Promotionsverfahrens. Als Betreuer und Prüfer können auch Professoren der Fachhochschulen oder der Dualen Hochschule bestellt werden. In den Promotionsordnungen kann geregelt werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann.
(5) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen und als Doktorand angenommen worden sind, können im Rahmen der von der Promotionsordnung festgelegten zulässigen Höchstdauer als Doktoranden immatrikuliert werden. Eingeschriebene Doktoranden haben die Rechte und Pflichten Studierender. Die Annahme als Doktorand verpflichtet die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung.