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§ 13 VerfGHG - Entschädigung der Richter des Verfassungsgerichtshofes

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes erhält eine monatliche Grundentschädigung von 332,34 EUR, für den Vizepräsidenten beträgt diese 281,21 EUR und für die übrigen Verfassungsrichter 230,08 EUR monatlich.

(2) Neben der Grundentschädigung erhalten die Verfassungsrichter pro Fall eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung beträgt 51,13 EUR bei Beschlüssen und 204,52 EUR bei schriftlich begründeten Sachentscheidungen; der Berichterstatter erhält jeweils das Doppelte.

(3) Verfassungsrichter, die ihr Einkommen ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln beziehen, erhalten jeweils die Hälfte der in Absatz 1 genannten Beträge.

(4) Sofern der Geschäftsanfall des Verfassungsgerichtshofes es als erforderlich erscheinen lässt, können auf Vorschlag des Gerichts bis zu vier Verfassungsrichter für die Dauer ihrer Amtszeit zu hauptamtlichen Verfassungsrichtern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des Abgeordnetenhauses. Hauptamtliche Verfassungsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Im Falle ihrer Ernennung werden Präsident und Vizepräsident wie Präsident und Vizepräsident des Kammergerichts, weitere hauptamtliche Verfassungsrichter wie Vorsitzende Richter am Kammergericht besoldet. Die Dauer ihrer Amtszeit wird dadurch nicht verlängert.