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§ 369 AO 1977 - Steuerstraftaten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
AO 1977
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-3

(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:

  1. 1.
    Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
  2. 2.
    der Bannbruch,
  3. 3.
    die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
  4. 4.
    die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.

(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.