Versionsverlauf


§ 18 ThürLaufbG - Vorbereitungsdienste der Laufbahnen des höheren Dienstes

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Amtliche Abkürzung
ThürLaufbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-4

(1) Der Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des höheren Dienstes dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind.

(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes nach § 5 DRiG wird auch die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes erlangt.