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§ 83 JustG NRW - Zuständigkeit der Notarin und des Notars an Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Amtliche Abkürzung
JustG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
300

Soweit nach § 82 an Stelle des Gerichts die Notarin oder der Notar zuständig ist, tritt sie oder er auch an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; an die Stelle der Geschäftsstelle treten die Geschäftsräume der Notarin oder des Notars.