§ 83 JustG NRW - Zuständigkeit der Notarin und des Notars an Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JustG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 300
Soweit nach § 82 an Stelle des Gerichts die Notarin oder der Notar zuständig ist, tritt sie oder er auch an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; an die Stelle der Geschäftsstelle treten die Geschäftsräume der Notarin oder des Notars.