§ 60 AufenthV - Lichtbild

Bibliographie

Titel
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Amtliche Abkürzung
AufenthV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-12-1

(1) Der Ausländer, für den ein Dokument nach § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken.

(2) Das Lichtbild muss den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen. Es muss die Person im Halbprofil und ohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen. Die zuständige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann. Das Lichtbild muss eine Größe von 45 mm x 35 mm im Hochformat ohne Rand aufweisen, wobei das Gesicht in einer Höhe von mindestens 20 mm darzustellen ist.

(3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Behörden zum Zwecke des Einbringens in ein Dokument nach § 58 oder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsächlichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet und genutzt werden.