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§ 7 BVG - Persönlicher Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Amtliche Abkürzung
BVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
830-2

(1) Das Gesetz wird angewendet auf

  1. 1.

    Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,

  2. 2.

    Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehörenden Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder im Ausland haben,

  3. 3.

    andere Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wenn die Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht oder militärähnlichem Dienst für eine deutsche Organisation in ursächlichem Zusammenhang steht oder in Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten ist.

(2) Auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besitzen, wird das Gesetz nicht angewendet, es sei denn, dass zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmen.