§ 4 SpkG - Verbund
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 764
(1) Die Sparkassen bieten Produkte und Dienstleistungen der für sie zuständigen Einrichtungen und Unternehmen, die Aufgaben für die Sparkassen wahrnehmen (Sparkassen-Finanzgruppe), an. Die Zusammenarbeit mit anderen Geschäftspartnern darf das Verbundprinzip und das Regionalprinzip nicht beeinträchtigen.
(2) Die Sparkassen, die Sparkassen- und Giroverbände und die Sparkassenzentralbank arbeiten auf der Grundlage eines satzungsmäßigen Verbundstatuts (§ 33 Sätze 1 und 3) im S-Finanzverbund Nordrhein-Westfalen (Verbund) zusammen. Der Verbund hat zum Ziel, durch eine gemeinsame Zusammenarbeit der Verbundmitglieder die Marktposition von Sparkassen und Sparkassenzentralbank weiter auszubauen, ihre Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig zu stärken, ihre Ertragskraft zu steigern sowie ihre Kosten zu optimieren. Die Mitglieder des Verbundes fördern und verwirklichen diese Ziele.