§ 112 BremHG - Nichtstaatliche Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann Bildungseinrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nach § 1 oder anderen Gesetzen nicht staatliche Hochschulen sind, im Rahmen der Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplanung des Landes als Hochschule staatlich anerkennen, wenn gewährleistet ist, dass
- 1.die Hochschule die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 wahrnimmt,
- 2.das Studium an den in § 52 genannten Zielen ausgerichtet ist,
- 3.und der Wissenschaftsrat oder eine sonstige zur Akkreditierung von Hochschulen berechtigte Einrichtung die Hochschule im Hinblick auf das Angebot in Studium und Lehre, die Prüfungen und Abschlüsse, die Qualifikationsvoraussetzungen an Studienbewerber und hauptberuflich Lehrende, die Qualität der Forschung sowie hinsichtlich des Qualifikationsmanagements und der Beteiligung aller Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung des Studiums geprüft, bewertet und akkreditiert hat. In Abständen von in der Regel sechs bis acht Jahren ist eine Reakkreditierung durchzuführen. Hat der Wissenschaftsrat oder die sonstige zur Akkreditierung von Hochschulen berechtigte Einrichtung Bedenken und versagt die Akkreditierung oder stellt die Akkreditierung zurück, erhält die Hochschule Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen, vom Senator für Bildung und Wissenschaft zu setzenden Frist, zu den Bedenken Stellung zu nehmen und Beanstandungen auszuräumen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft trifft auf dieser Grundlage die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 4 und 5.
Die Hochschule hat durch gutachtliche Feststellungen eines Sachverständigen oder sonstige geeignete Unterlagen zu belegen, dass der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung nachhaltig gesichert ist. Die Hochschulen können die von ihnen angebotenen Studiengänge in sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 4 akkreditieren lassen. Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Bildungseinrichtungen mit eigener privatrechtlicher Rechtspersönlichkeit, die von staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 nach § 108 Abs. 3 Nr. 3 errichtet oder betrieben werden.
(2) Niederlassungen ausländischer Hochschulen bedürfen der Genehmigung durch den Senator für Bildung und Wissenschaft; diese kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt werden. Hinsichtlich der Niederlassungen von Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird die Genehmigung abweichend von Absatz 1 mit folgenden Maßgaben erteilt:
- 1.es müssen Studienprogramme angeboten werden, die zum Erwerb von Hochschulqualifikationen, insbesondere Hochschulgraden führen;
- 2.die Hochschule muss im Herkunftsstaat eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule nach dem Recht des jeweiligen Staates sein;
- 3.die Hochschule muss nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Verleihung von Hochschulqualifikationen und Hochschulgraden berechtigt sein;
- 4.das in Bremen durchgeführte Studienprogramm und sein Abschluss müssen wie ein im Herkunftsstaat erworbener Abschluss anerkannt sein.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Senator für Bildung und Wissenschaft die Genehmigung erteilen, die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule", "Kunsthochschule", "Gesamthochschule", "Hochschule" allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung zu führen, wenn das Ausbildungsziel dem an bremischen staatlichen Hochschulen vergleichbar ist.
(4) Eine nach Absatz 1 staatlich anerkannte Hochschule kann in den entsprechenden Studiengängen Prüfungen abnehmen und die in den Prüfungsordnungen bestimmten Hochschulgrade verleihen. Einer Universität kann vom Senator für Bildung und Wissenschaft das Recht verliehen werden, in entsprechender Anwendung des § 66 Habilitationsverfahren durchzuführen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann der Hochschule die Genehmigung erteilen, hauptberuflich Lehrenden unter den Voraussetzungen des § 17 die akademische Bezeichnung "Professor" zu verleihen und in entsprechender Anwendung des § 25 Honorarprofessoren für die Zeit ihrer Lehrtätigkeit an der Hochschule zu bestellen.
(5) Die Verleihung nach Absatz 1 und die Genehmigungen nach den Absätzen 2 bis 4 sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr vorliegen oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung zur Folge gehabt hätten. Die Verleihung nach Absatz 1 und die Genehmigungen nach den Absätzen 2 bis 4 können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie können auch nachträglich befristet werden.
(6) Die beabsichtigte Auflösung einer nichtstaatlichen Hochschule ist dem Senator für Bildung und Wissenschaft anzuzeigen. Bei der Auflösung ist zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß abschließen können.
(7) Für die Bearbeitung von Anträgen nach Absatz 1 und Absatz 2 werden Gebühren nach der Bremischen Kostenverordnung der Bildungs- und Wissenschaftsverwaltung erhoben.