§ 313 SGB VI - Rente wegen Berufsunfähigkeit oder für Bergleute und Arbeitslosengeld
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder auf Rente für Bergleute und auf Arbeitslosengeld, das nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung der Rente dabei.