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§ 53 HSG - Hochschulgrade und Diploma Supplement

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

(1) Aufgrund einer Hochschulprüfung, die zu einer beruflichen Tätigkeit befähigt, verleiht die Hochschule

  1. 1.
    den Bachelorgrad als ersten Abschluss,
  2. 2.
    den Mastergrad als weiteren Abschluss,
  3. 3.
    den Diplomgrad mit der Angabe der Fachrichtung,
  4. 4.
    an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie an der Musikhochschule Lübeck den Grad einer Magistra oder eines Magisters.

Die Hochschule kann den Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Hierfür bedarf es einer Satzung des Fachbereichs. Der Diplomgrad, der nach dem Studium an einer Fachhochschule verliehen wird, erhält den Zusatz "Fachhochschule" oder "FH".

(2) Das Ministerium kann der Hochschule durch Verordnung das Recht verleihen, aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in Absatz 1 genannten Grade zu verleihen. Die Berechtigung der Hochschule, ihre bisherigen Hochschulgrade zu verleihen, bleibt unberührt.

(3) Aufgrund einer Vereinbarung mit einer anerkannten ausländischen Hochschule kann ein Hochschulgrad gemeinsam mit einer oder mehreren ausländischen Hochschulen (Joint Degree) verliehen werden, wenn

  1. 1.
    der dem Grad zu Grunde liegende Studiengang gemeinsam von den beteiligten Hochschulen entwickelt worden ist und abgestimmt betrieben wird,
  2. 2.
    die Prüfungsverfahren aufeinander abgestimmt sind und
  3. 3.
    die oder der Studierende mindestens ein Jahr in einem Bachelorstudiengang oder einem anderen grundständigen Studiengang oder mindestens ein halbes Jahr in einem Masterstudiengang an jeder der beteiligten Hochschulen studiert und mit Prüfungsleistungen erfolgreich abgeschlossen hat.

Die Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule kann auch vorsehen, dass ein Hochschulgrad zusätzlich zu einem ausländischen Hochschulgrad verliehen wird (Doppelabschluss), wenn die Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 3 erfüllt sind.

(4) Der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades fügt die Hochschule ein Diploma Supplement bei.

(5) Die Fachhochschulen und die Fachhochschule Wedel sind berechtigt, den Diplomgrad nach Absatz 1 auf Antrag auch nachträglich an Personen zu verleihen, die sich in einem Ausbildungsgang befanden, der in einen Studiengang der Fachhochschule übergeleitet worden ist, und die aufgrund der Abschlussprüfung an der Fachhochschule von dieser graduiert worden sind.

(6) Das Ministerium ist berechtigt, auf Antrag an Personen, die in Schleswig-Holstein

  1. 1.
    die Ausbildung an einer Ingenieurschule oder an einer in den Fachhochschulbereich einbezogenen gleichrangigen Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen haben und graduiert werden konnten und
  2. 2.
    eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in dem der jeweiligen Abschlussprüfung entsprechenden Beruf ausgeübt haben,

die Berechtigung zur Führung eines Diplomgrades als staatliche Bezeichnung zu verleihen. Die Diplombezeichnungen entsprechen den Bezeichnungen der von den Fachhochschulen in der jeweiligen Fachrichtung verliehenen Hochschulgrade.