§ 85 ALG - Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

(1) Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreit oder kraft Gesetzes beitragsfrei waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungsfrei. Personen, die am 31. Dezember 1994 von der Beitragspflicht befreit waren, sind nach den Vorschriften über den versicherten Personenkreis versicherungspflichtig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der für die Versicherungspflicht maßgebenden Voraussetzungen beantragen, daß die Befreiung von der Beitragspflicht enden soll; die Befreiung endet vom Eingang des Antrags, frühestens vom 1. Januar 1995 an. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Landwirts, der am 31. Dezember 1994 nur deshalb nicht beitragspflichtig war, weil der Landwirt das Unternehmen der Landwirtschaft überwiegend geleitet hat; er gilt als Landwirt nach § 1 Abs. 3.

(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die am 31. Dezember 1994 im Beitrittsgebiet in dieser Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, sind versicherungsfrei, solange sie in der gesetzlichen Rentenversicherung als Landwirt versicherungspflichtig sind.

(3) Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie

  1. 1.

    vor dem 2. Januar 1945 geboren sind,

  2. 2.

    bis zum 31. Dezember 1995 für 216 Kalendermonate

    1. a)

      Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben oder

    2. b)

      in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreit waren oder

  3. 3.

    vor dem 1. Januar 1996 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall der Invalidität, des Todes und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres abgeschlossen haben und die Aufwendungen für diese Versicherung der Höhe des Beitrags zur Alterssicherung der Landwirte ohne Berücksichtigung von Zuschüssen zum Beitrag entsprechen,

und wenn sie

  1. 1.
    am 31. Dezember 1994 nicht beitragspflichtig waren,
  2. 2.
    mit einem am 31. Dezember 1994 in der Altershilfe für Landwirte Beitragspflichtigen oder einem vor dem 1. Januar 1995 von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und
  3. 3.
    die Befreiung bis zum 31. Dezember 1995 bei der landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(4) Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht auch dann befreit, wenn sie

  1. 1.

    vor dem 2. Januar 1945 geboren sind,

  2. 2.

    bis zum 31. Dezember 1995 für 216 Kalendermonate

    1. a)

      Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben oder

    2. b)

      in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreit waren oder

  3. 3.

    vor dem 1. Januar 1996 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall der Invalidität, des Todes und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres abgeschlossen haben und die Aufwendungen für diese Versicherung der Höhe des Beitrags zur Alterssicherung der Landwirte ohne Berücksichtigung von Zuschüssen zum Beitrag entsprechen,

und wenn

  1. 1.
    sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben,
  2. 2.
    der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt,
  3. 3.
    sie am 31. Dezember 1994 mit einem Landwirt verheiratet waren, der am 31. Dezember 1994 nicht als Landwirt beitragspflichtig war und
  4. 4.
    sie die Befreiung bis zum 31. Dezember 1995 bei der landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.