Anlage 3 BhVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
Amtliche Abkürzung
BhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1-7

(zu § 5 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b BhVO)

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen

1.
Verzeichnis der beihilfefähigen Heilbehandlungen

Nr.Leistungbeihilfefähiger Höchstbetrag in Euro
Bereich Inhalation
1Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a)als Einzelinhalation8,80
b)als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmer4,80
c)als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmer7,50
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig.
2Radon-Inhalation
a)im Stollen14,90
b)mittels Hauben18,20
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans16,50
4Krankengymnastik, auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten25,70
5Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation [PNF]) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten33,80
6Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten45,30
7Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 25 Minuten je Teilnehmer8,20
8Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Richtwert: 45 Minuten je Teilnehmer 14,30
9Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 71,40
10Krankengymnastik im Bewegungsbad
a)als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten31,20
b)in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten19,50
c)in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten15,60
11Manuelle Therapie, Richtwert: 30 Minuten29,70
12Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert: 20 Minuten19,00
13Bewegungsübungen
a)als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten10,20
b)in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 20 Minuten6,60
14Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a)als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten31,20
b)in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten19,50
c)in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten15,60
15Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag108,10
16Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen); Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr46,20
17Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl’sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten8,80
Bereich Massagen
18Massage einzelner oder mehrerer Körperteile
a)Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 20 Minuten18,20
b)Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 30 Minuten18,20
19Manuelle Lymphdrainage (MLD)
a)Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten25,70
b)Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten38,50
c)Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten58,30
d)Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig12,40
20Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 Minuten30,50
Bereich Palliativversorgung
21Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert: 60 Minuten66,00
Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder
22Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe13,60
23Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 15,60
b)bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
aa)Teilpackung36,20
bb)Großpackung47,80
24Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe19,70
25Kaltpackung (Teilpackung)
a)Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem10,20
b)Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 20,30
26Heublumensack, Peloidkompresse12,10
27Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz6,10
28Trockenpackung4,10
29a)Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss4,10
b)Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss6,10
c)Abklatschung, Abreibung, Abwaschung5,40
30a)an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der erforderlichen Nachruhe16,20
b)an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe26,40
31Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)Teilbad12,10
b)Vollbad17,60
32Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe25,10
33Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)Teilbad43,30
b)Vollbad52,70
34Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)Teilbad37,90
b)Vollbad43,30
35Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe43,30
36Medizinisches Bad mit Zusatz
a)Hand- oder Fußbad8,80
b)Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe17,60
c)Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe24,40
d)bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz4,10
37Gashaltiges Bad
a)gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe25,70
b)gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe29,70
c)Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe27,70
d)Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe24,40
e)Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat4,10
38Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchstabe d beihilfefähig.
Bereich Kälte- und Wärmebehandlung
39Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen12,90
40Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richtwert: 20 Minuten7,50
41Ultraschall-Wärmetherapie11,90
Bereich Elektrotherapie
42Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen8,20
43Elektrostimulation bei Lähmungen15,60
44Iontophorese8,20
45Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad)14,90
46Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe29,00
Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
47Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall 108,00
48Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen
a)Richtwert: 30 Minuten41,80
b)Richtwert: 45 Minuten59,00
c)Richtwert: 60 Minuten68,90
d)Richtwert: 90 Minuten103,40
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung des Patienten und seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
49Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen, je Teilnehmer
a)Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten50,40
b)Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten34,60
c)Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten67,60
d)Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten56,10
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung des Patienten und seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)
50Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall41,80
51Einzelbehandlung
a)bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten41,80
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten54,80
c)bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 60 Minuten72,30
d)bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 120 Minuten128,20
e)als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall
aa)bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit
aaa)bei motorisch-funktionellen Störungen40,70
bbb)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen54,40
bb)bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit bei psychisch-funktionellen Störungen67,70
52Gruppenbehandlung
a)bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten, je Teilnehmer16,00
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmer20,60
c)bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 90 Minuten, je Teilnehmer37,90
d)bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 180 Minuten, je Teilnehmer70,20
53Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten 46,20
54Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmer20,60
Bereich Podologie
55Hornhautabtragung an beiden Füßen26,70
56Hornhautabtragung an einem Fuß18,90
57Nagelbearbeitung an beiden Füßen25,10
58Nagelbearbeitung an einem Fuß18,90
59Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) beider Füße41,60
60Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) eines Fußes26,70
61Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagel-Korrektur-Spange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen194,60
62Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen37,40
63Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, infolge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell, einschließlich Applikation64,80
64Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxiespange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen74,80
65Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einteilig, einschließlich Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen37,40
Bereich Ernährungstherapie
66Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert: 60 Minuten66,00
67Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behandlungen pro Jahr33,00
68Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behandlungen pro Jahr11,00
Bereich Sonstiges
69Ärztlich verordneter Hausbesuch12,10
70Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges je gefahrenem Kilometer nach dem erhöhten Satz der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Absatz 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes oder in Höhe der niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
71Werden auf demselben Weg mehrere Patienten besucht, sind die Aufwendungen nach den Nummern 69 und 70 nur anteilig je Patient beihilfefähig.
Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme (Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.

2.1
Aufwendungen für eine EAP nach Nummer 15 des Verzeichnisses sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird:

  1. a)

    Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

    1. aa)

      nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),

    2. bb)

      Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

    3. cc)

      nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

    4. dd)

      instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,

    5. ee)

      lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° nach Cobb,

  2. b)

    Operationen am Skelettsystem bei

    1. aa)

      posttraumatischen Osteosynthesen,

    2. bb)

      Osteotomien der großen Röhrenknochen,

  3. c)

    prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei

    1. aa)

      Schulterprothesen,

    2. bb)

      Knieendoprothesen,

    3. cc)

      Hüftendoprothesen,

  4. d)

    operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei

    1. aa)

      Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),

    2. bb)

      Schultergelenkläsionen, insbesondere nach

      1. aaa)

        operativ versorgter Bankard-Läsion,

      2. bbb)

        Rotatorenmanschettenruptur,

      3. ccc)

        schwere Schultersteife (frozen shoulder),

      4. ddd)

        Impingement-Syndrom,

      5. eee)

        Schultergelenkluxation,

      6. fff)

        tendinosis calcarea,

      7. ggg)

        periathritis humero-scapularis,

    3. cc)

      Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,

  5. e)

    Amputationen.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist zudem eine Verordnung von

  1. a)

    einem Krankenhausarzt,

  2. b)

    einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

  3. c)

    einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

  4. d)

    einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung "Physikalische und Rehabilitative Medizin".

2.2
Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

2.3
Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

  1. a)

    Krankengymnastische Einzeltherapie,

  2. b)

    Physikalische Therapie,

  3. c)

    MAT.

2.4
Werden Lymphdrainage, Massage, Bindegewebsmassage, Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Nummer 15 des Verzeichnisses abgegolten.

2.5
Der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.

3.1
Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes MAT nach Nummer 16 des Verzeichnisses mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn

  1. a)

    das Training verordnet wird von

    1. aa)

      einem Krankenhausarzt,

    2. bb)

      einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

    3. cc)

      einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

    4. dd)

      einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung "Physikalische und Rehabilitative Medizin",

  2. b)

    Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und

  3. c)

    jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.

3.2
Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.

3.3
Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:

  1. a)

    Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog. Aufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig.

  2. b)

    Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte). Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.

3.4
Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 16 des Verzeichnisses.

3.5
Aufwendungen für Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach 3.1 entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

4.1
Aufwendungen für Palliativversorgung nach Nummer 21 des Verzeichnisses sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von einer spezialisierten ambulanten Palliativversorgung umfasst sind.

4.2
Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei

  1. a)

    passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,

  2. b)

    aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder -insuffizienz,

  3. c)

    atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,

  4. d)

    spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),

  5. e)

    schlaffen Lähmungen,

  6. f)

    abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,

  7. g)

    Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,

  8. h)

    funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Lungen-/Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),

  9. i)

    unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.

4.3
Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Nummer 21 des Verzeichnisses umfassen folgende Leistungen:

  1. a)

    Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,

  2. b)

    Wahrnehmungsschulung,

  3. c)

    Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),

  4. d)

    dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),

  5. e)

    angepasstes, gerätegestütztes Training,

  6. f)

    Anwendung entstauender Techniken,

  7. g)

    Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vorbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,

  8. h)

    ergänzende Beratung,

  9. i)

    Begleitung in der letzten Lebensphase,

  10. j)

    Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,

  11. k)

    Hilfsmittelversorgung,

  12. l)

    interdisziplinäre Absprachen.

5.
Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild des Leistungserbringers entspricht:

5.1
Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie

  1. a)

    Physiotherapeut,

  2. b)

    Masseur und medizinischer Bademeister,

  3. c)

    Krankengymnast,

5.2
Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

  1. a)

    Logopäde,

  2. b)

    staatlich anerkannter Sprachtherapeut,

  3. c)

    staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,

  4. d)

    medizinischer Sprachheilpädagoge,

  5. e)

    klinischer Linguist,

  6. f)

    klinischer Sprechwissenschaftler,

  7. g)

    bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch

    1. aa)

      Sprachheilpädagoge,

    2. bb)

      Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

    3. cc)

      Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

    4. dd)

      Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

  8. h)

    Diplompatholinguist,

5.3
Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)

  1. a)

    Ergotherapeut,

  2. b)

    Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,

5.4
Bereich Podologie

  1. a)

    Podologe,

  2. b)

    medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,

5.5
Bereich Ernährungstherapie

  1. a)

    Diätassistent,

  2. b)

    Oecotrophologe,

  3. c)

    Ernährungswissenschaftler.