§ 349 ZPO - Vorsitzender der Kammer für Handelssachen

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) 1In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. 2Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, dass es für die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(2) Der Vorsitzende entscheidet

  1. 1.
    über die Verweisung des Rechtsstreits;
  2. 2.
    über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, soweit über sie abgesondert verhandelt wird;
  3. 3.
    über die Aussetzung des Verfahrens;
  4. 4.
    bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
  5. 5.
    bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
  6. 6.
    über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a;
  7. 7.
    im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe;
  8. 8.
    in Wechsel- und Scheckprozessen;
  9. 9.
    über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung;
  10. 10.
    über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
  11. 11.
    über den Wert des Streitgegenstandes;
  12. 12.
    über Kosten, Gebühren und Auslagen.

(3) Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.

(4) Die §§ 348 und 348a sind nicht anzuwenden.