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§ 175 GOLT - Informationsfahrten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BY
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) Soweit erforderlich, können die Ausschüsse oder einzelne Mitglieder im Auftrag des Ausschusses in Angelegenheiten, die mit den im Ausschuss zu behandelnden Fragen in sachlichem Zusammenhang stehen, mit Genehmigung des Präsidenten Informationsfahrten unternehmen. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn nach Ansicht des Präsidenten dieser Sachzusammenhang nicht vorliegt.

(2) Bei Ablehnung durch den Präsidenten entscheidet auf Antrag der Ältestenrat.