§ 23 LPlG - Planerhaltung
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LPlG)
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 230
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Genehmigung des Regionalplanes bei der Regionalplanungsbehörde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind. Bei der Bekanntmachung der Genehmigung ist auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen.