§ 13 HAG - Arbeitsschutz
Bibliographie
- Titel
- Heimarbeitsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 804-1
(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Gewerbezweige oder bestimmte Arten von Beschäftigungen oder Arbeitsstätten Rechtsverordnungen zur Durchführung des Arbeitsschutzes durch die in Heimarbeit Beschäftigten und ihre Auftraggeber erlassen.
(2) Das Gewerbeaufsichtsamt kann für einzelne Arbeitsstätten Verfügungen zur Durchführung des Arbeitsschutzes treffen.
(3) Gegen Verfügungen des Gewerbeaufsichtsamtes ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zulässig.
(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates Heimarbeit, die mit erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der Beschäftigten verbunden ist, durch Rechtsverordnung verbieten.