§ 51 SchulG - Wahlen und Ausscheiden
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
Die Mitglieder der Gemeinde- und Kreisschülerräte werden für zwei Schuljahre gewählt. § 48 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.