§ 19 AZRG - Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AZRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-8

(1) An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts und an die nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständigen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und bei der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Hinweise auf die Behörden übermittelt, die der Registerbehörde Daten zu einem oder mehreren der folgenden Anlässe übermittelt haben:

  1. 1.
    Asylantrag,
  2. 2.
    Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtling nach § 32a des Ausländergesetzes,
  3. 3.
    Zurückweisung oder Zurückschiebung,
  4. 4.
    Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,
  5. 5.
    Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung,
  6. 6.
    Aus- oder Durchlieferung,
  7. 7.
    Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,
  8. 8.
    Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.

(2) Soweit das Bundesverwaltungsamt für die Feststellung der Staatsangehörigkeit zuständig ist und insoweit eine Weitergabe von Daten innerhalb des Bundesverwaltungsamtes erfolgt, gelten die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.

(3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn Daten des Betroffenen nur auf Grund eines Suchvermerks im Register erfaßt sind.