§ 5 KSVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8253-1

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird nach diesem Gesetz nicht versichert, wer

  1. 1.
  2. 2.
    nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung versichert ist,
  3. 3.
    nach § 15 oder § 159 des Reichsknappschaftsgesetzes versichert ist,
  4. 4.
  5. 5.
    nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist,
  6. 6.
    bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist,
  7. 7.
  8. 8.
    nach § 173 der Reichsversicherungsordnung von der Versicherungspflicht befreit ist,
  9. 9.
    nach § 15 oder § 159 des Reichsknappschaftsgesetzes in Verbindung mit den in den Nummern 7 und 8 genannten Vorschriften versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist oder
  10. 10.
    nicht nur vorübergehend eine nicht unter § 2 Abs. 1 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt.