§ 26a SchulG - Schulgesundheitspflege

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
710-1

(1) Ziel der Schulgesundheitspflege ist es, Gesundheits- und Entwicklungsstörungen mit besonderer Bedeutung für einen erfolgreichen Schulbesuch frühzeitig zu erkennen und die Schüler und Eltern hinsichtlich notwendiger medizinischer und therapeutischer, die Schule hinsichtlich schulischer Fördermaßnahmen zu beraten; dazu gehören auch Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Schulgesundheitspflege wird von den Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Zusammenarbeit mit dem Schulleiter, den Lehrern, den Schülern und den Eltern wahrgenommen.

(2) Untersucht werden:

  1. 1.
    der physische Entwicklungsstatus;
  2. 2.
    die für das Erlernen der Kulturtechniken notwendigen Wahrnehmungsleistungen;
  3. 3.
    die Konzentrationsfähigkeit und die Belastbarkeit;
  4. 4.
    die Fein- und Grobmotorik;
  5. 5.
    das Niveau der Sprachentwicklung;
  6. 6.
    der Ernährungszustand;
  7. 7.
    der Haltungs- und Bewegungsapparat und
  8. 8.
    Hinweise auf psychosoziale Auffälligkeiten und auf ansteckende oder chronische Krankheiten.

(3) Den Eltern obliegt es, die erforderlichen Auskünfte zu geben. Das Ergebnis der Untersuchungen ist nur den Eltern mitzuteilen. Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes informieren die Schule über die notwendigen schulischen Maßnahmen.

(4) Alle schulpflichtigen und die von den Eltern gemäß § 27 Abs. 2 angemeldeten Kinder sind verpflichtet, sich einer Schulaufnahmeuntersuchung zu unterziehen. Die Anwesenheit eines Elternteils bei der Schulaufnahmeuntersuchung ist erforderlich.

(5) Weitere Untersuchungen werden in der Klassenstufe 2 oder 3 und in der Klassenstufe 6 durchgeführt. In den Förderschulen können zusätzliche Untersuchungen durchgeführt werden. Die Schüler sind verpflichtet, sich den Untersuchungen zu unterziehen. Bei den Untersuchungen können die Eltern anwesend sein.

(6) Die Eltern können die Untersuchungen gemäß Absatz 5 Satz 1 durch einen Kinder- oder Hausarzt durchführen lassen. Die Untersuchung muss den Vorgaben für die Untersuchungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst entsprechen. Die Eltern legen dem Schulleiter eine ärztliche Bescheinigung über die Durchführung der Untersuchungen vor.

(7) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes geben dem Schulleiter die notwendigen allgemeinen Hinweise, soweit aus den Ergebnissen der Untersuchungen Folgerungen für die Schule zu ziehen sind. Die Eltern sind verpflichtet, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers, die sich im Schulbetrieb auswirken können, der Schule mitzuteilen.

(8) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung Inhalt, Umfang, Verfahren, Zuständigkeit und Durchführung der Schulgesundheitspflege zu regeln.

(9) Durch die Maßnahmen der Schulgesundheitspflege auf Grund dieses Gesetzes kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.